§ 61 BeurkG. Absehen von Auszahlung

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 61. 2Absehen von Auszahlung. Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn
  • 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder
  • 2. einem Auftraggeber im Sinne des § 57 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 21, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

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