§ 59 BeurkG. Verordnungsermächtigung

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 59. Verordnungsermächtigung. [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und die Führung des Verwahrungsverzeichnisses einschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit. [2] Die Verordnung kann auch Ausnahmen von der Eintragungspflicht anordnen. [3] Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit müssen denen zur Gewährleistung der Datensicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs entsprechen.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 19, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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