§ 45a BeurkG. Aushändigung der Urschrift

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 2022–1. August 2022]
1§ 45a. Aushändigung der Urschrift.
(1) [1] Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. [2] In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. [3] Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.
(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 2 Nr. 11, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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