§ 44 BeurkG. Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[27. Februar 1980][1. Januar 1970]
§ 44. Verbindung mit Schnur und Prägesiegel § 44. Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
[1] Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. [2] Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind. [1] Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. [2] Das gleiche gilt für Schriftstücke, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 der Niederschrift beigefügt worden sind.
[1. Januar 1970–27. Februar 1980]
1§ 44. Verbindung mit Schnur und Prägesiegel. [1] Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. [2] Das gleiche gilt für Schriftstücke, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 der Niederschrift beigefügt worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.