§ 37 BeurkG. Inhalt der Niederschrift

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[27. Februar 1980–1. August 2022]
1§ 37. Inhalt der Niederschrift.
(1) [1] Die Niederschrift muß enthalten
  • 1. die Bezeichnung des Notars sowie
  • 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen.
[2] Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. 2[3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 27. Februar 1980: §§ 3 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1980.

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