§ 21 BeurkG. Grundbucheinsicht, Briefvorlage

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1970–1. August 2022]
1§ 21. Grundbucheinsicht, Briefvorlage.
(1) [1] Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. [2] Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.
(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.