§ 16b BeurkG. Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[29. Dezember 2025]
1§ 16b. Aufnahme einer elektronischen Niederschrift.
(1) [1] Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. [2] Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. [2] In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.
(3) [1] Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. [2] Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2025: Artt. 3 Nr. 10, 12 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025.

Umfeld von § 16b BeurkG

§ 16a BeurkG. Zulässigkeit

§ 16b BeurkG. Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

§ 16c BeurkG. Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation