§ 15 BeurkG. Versteigerungen

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1970–1. August 2022]
1§ 15. Versteigerungen. [1] Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. [2] Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.