§ 12 BeurkG. Nachweise für die Vertretungsberechtigung

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[29. Dezember 2025]
1§ 12. 2Nachweise für die Vertretungsberechtigung.
3(1) [1] Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 4[2] Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 5[3] Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.
6(2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
3. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
4. 29. Dezember 2025: Artt. 3 Nr. 3, 12 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025.
5. 29. Dezember 2025: Artt. 3 Nr. 3, 12 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025.
6. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

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