§ 85 BetrVG. Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[16. Januar 1972/19. Januar 1972]
1§ 85. Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) [1] Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. [2] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. [3] Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) [1] Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. [2] § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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