§ 73b BetrVG. Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 73b. Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften.
(1) [1] Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. [2] An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 49, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

Umfeld von § 73b BetrVG

§ 73a BetrVG. Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

§ 73b BetrVG. Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

§ 74 BetrVG. Grundsätze für die Zusammenarbeit