§ 64 BetrVG. Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 64. Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit § 64. Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) [1] Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. [2] Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. (1) [1] Die regelmäßigen Wahlen der Jugendvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni statt. [2] Für die Wahl der Jugendvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) [1] Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. [2] Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. [3] Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. [4] In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. [5] In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung. (2) [1] Die regelmäßige Amtszeit der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. [2] Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugendvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. [3] Die Amtszeit endet spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. [4] In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem die Jugendvertretung neu zu wählen ist. [5] In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugendvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. (3) Ein Mitglied der Jugendvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 24. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugendvertretung.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 64. Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit.
(1) [1] Die regelmäßigen Wahlen der Jugendvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni statt. [2] Für die Wahl der Jugendvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) [1] Die regelmäßige Amtszeit der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. [2] Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugendvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. [3] Die Amtszeit endet spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. [4] In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem die Jugendvertretung neu zu wählen ist. [5] In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugendvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugendvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 24. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugendvertretung.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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