§ 58 BetrVG. Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 58. Zuständigkeit § 58. Zuständigkeit
(1) [1] Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. [2] Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. (1) [1] Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. [2] Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) [1] Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. [2] Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. [3] § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) [1] Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. [2] Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. [3] § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
1§ 58. Zuständigkeit.
(1) [1] Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. [2] Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) [1] Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. [2] Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. [3] § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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