§ 28a BetrVG. Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 28a. Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen.
(1) [1] In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. [2] Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. [3] Die Übertragung bedarf der Schriftform. [4] Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
(2) [1] Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. [2] § 77 gilt entsprechend. [3] Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 25, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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