§ 12 BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
1§ 12. Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze.
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt werden, wenn beide Gruppen dies vor der Wahl in getrennten und geheimen Abstimmungen beschließen.
(2) [1] Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. [2] In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. [3] Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.