§ 58 BeamtStG. Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[1. April 2009]
1§ 58. Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten. [1] Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. [2] Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.

Umfeld von § 58 BeamtStG

§ 57 BeamtStG. Aufschub der Entlassung und des Ruhestands

§ 58 BeamtStG. Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

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