§ 50 BeamtStG. Personalakte

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[26. November 2019]
1§ 50. Personalakte. [1] Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. [2] Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). [3] Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. 2[4] Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. 3[5] Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.
Anmerkungen:
1. 20. Juni 2008: § 63 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.
2. 26. November 2019: Artt. 10 Nr. 1, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 26. November 2019: Artt. 10 Nr. 2, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.