§ 26a BauNVO. Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[20. September 2013]
1§ 26a. Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands. [1] Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. [2] Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. September 2013: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.

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