§ 9a BauGB. Verordnungsermächtigung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979][1. Januar 1977]
§ 9a. Sicherung der Infrastruktur § 9a. Sicherung der Infrastruktur
(1) [1] Stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf, so kann sie zugleich festsetzen, daß die in ihm festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung des Gebiets oder von Teilen des Gebiets oder daß bestimmte in ihm festgesetzte Nutzungen erst zulässig sind, wenn die Errichtung von Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs, von anderen Erschließungsanlagen als im Sinne des § 30 sowie von Gemeinbedarfs- oder sonstigen Folgeeinrichtungen, namentlich zur schadlosen Abwassersammlung und -beseitigung und zur Abfallbeseitigung gesichert ist. [2] Die Einrichtungen und Anlagen sind im Bebauungsplan zu bezeichnen. [3] Es ist weiter zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung der im Bebauungsplan bezeichneten Anlagen gesichert ist. (1) [1] Stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf, so kann sie zugleich festsetzen, daß die in ihm festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung des Gebiets oder von Teilen des Gebiets oder daß bestimmte in ihm festgesetzte Nutzungen erst zulässig sind, wenn die Errichtung von Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs, von anderen Erschließungsanlagen als im Sinne des § 30 sowie von Gemeinbedarfs- oder sonstigen Folgeeinrichtungen, namentlich zur schadlosen Abwassersammlung und -beseitigung und zur Abfallbeseitigung gesichert ist. [2] Die Einrichtungen und Anlagen sind im Bebauungsplan zu bezeichnen. [3] Es ist weiter zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung der im Bebauungsplan bezeichneten Anlagen gesichert ist.
(2) [1] Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden, daß Ausnahmen von einer Festsetzung nach Absatz 1 zugelassen werden können. [2] Art und Umfang der Ausnahmen sind im Bebauungsplan anzugeben. [3] 31 Abs. 2 und 3] gilt entsprechend. (2) [1] Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden, daß Ausnahmen von einer Festsetzung nach Absatz 1 zugelassen werden können. [2] Art und Umfang der Ausnahmen sind im Bebauungsplan anzugeben. [3] § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Eine Festsetzung nach Absatz 1 tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft, wenn der Bebauungsplan nicht eine kürzere Frist vorsieht. [2] Die Gemeinde kann die Frist mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde durch Satzung bis zu zwei Jahren verlängern. (3) [1] Eine Festsetzung nach Absatz 1 tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft, wenn der Bebauungsplan nicht eine kürzere Frist vorsieht. [2] Die Gemeinde kann die Frist mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde durch Satzung bis zu zwei Jahren verlängern.
(4) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Festsetzung nach Absatz 1 ganz oder teilweise erneut beschließen. (4) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Festsetzung nach Absatz 1 ganz oder teilweise erneut beschließen.
(5) Eine Festsetzung nach Absatz 1 ist vor Fristablauf ganz oder teilweise durch Satzung der Gemeinde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn die Errichtung der im Bebauungsplan bezeichneten Einrichtungen und Anlagen gesichert ist. (5) Eine Festsetzung nach Absatz 1 ist vor Fristablauf ganz oder teilweise durch Satzung der Gemeinde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn die Errichtung der im Bebauungsplan bezeichneten Einrichtungen und Anlagen gesichert ist.
(6) [1] Können wegen einer Festsetzung nach Absatz 1, 3 oder 4 Nutzungen, die ohne diese Festsetzung zulässig sein würden, nach Ablauf von sechs Jahren seit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans nicht verwirklicht werden, so ist dem Eigentümer für die dadurch nach diesem Zeitpunkt eintretenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. [2] Dies gilt nicht, soweit die §§ 40 bis 44 Anwendung finden. [3] Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. [4] Die Vorschriften der §§ 39j, 44b Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 44c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. [5] § 30 bleibt unberührt. (6) [1] Können wegen einer Festsetzung nach Absatz 1, 3 oder 4 Nutzungen, die ohne diese Festsetzung zulässig sein würden, nach Ablauf von sechs Jahren seit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans nicht verwirklicht werden, so ist dem Eigentümer für die dadurch nach diesem Zeitpunkt eintretenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. [2] Dies gilt nicht, soweit die §§ 40 bis 44 Anwendung finden. [3] Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. [4] Die Vorschriften der §§ 39j, 44b Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 44c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. [5] § 30 bleibt unberührt.
(7) Vorhaben, die vor Inkrafttreten einer Festsetzung nach Absatz 1 baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von einer Festsetzung nach Absatz 1 nicht berührt. (7) Vorhaben, die vor Inkrafttreten einer Festsetzung nach Absatz 1 baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von einer Festsetzung nach Absatz 1 nicht berührt.
(8) [1] Für Gebiete oder Teile davon, die innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, sowie für im Zusammenhang bebaute Ortsteile kann die Gemeinde durch Satzung die in Absatz 1 bezeichneten Festsetzungen treffen, wenn in dem Gebiet die Errichtung oder Einrichtung weiterer Wohn- und Arbeitsstätten die Erweiterung vorhandener oder die Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art voraussetzt. [2] Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung öffentlich auszulegen; § 2a Abs. 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. [3] Eine Satzung nach Satz 1 kann nicht einem Vorhaben entgegengehalten werden, das auf einem bisher unbebauten Einzelgrundstück (Baulücke) entsprechend Art und Maß der vorhandenen Bebauung errichtet werden soll. [4] Absatz 1 Satz 2 und 3, die Absätze 2 bis 7 sowie § 16 gelten entsprechend. (8) [1] Für Gebiete oder Teile davon, die innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, sowie für im Zusammenhang bebaute Ortsteile kann die Gemeinde durch Satzung die in Absatz 1 bezeichneten Festsetzungen treffen, wenn in dem Gebiet die Errichtung oder Einrichtung weiterer Wohn- und Arbeitsstätten die Erweiterung vorhandener oder die Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art voraussetzt. [2] Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung öffentlich auszulegen; § 2a Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. [3] Eine Satzung nach Satz 1 kann nicht einem Vorhaben entgegengehalten werden, das auf einem bisher unbebauten Einzelgrundstück (Baulücke) entsprechend Art und Maß der vorhandenen Bebauung errichtet werden soll. [4] Absatz 1 Satz 2 und 3, die Absätze 2 bis 7 sowie § 16 gelten entsprechend.
(9) Ist ein Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellt worden, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 8 die Satzung nur erlassen werden, wenn die bei Aufstellung des Bebauungsplans maßgebenden Voraussetzungen für die Finanzierung der Anlagen oder Einrichtungen sich grundlegend geändert haben. (9) Ist ein Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellt worden, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 8 die Satzung nur erlassen werden, wenn die bei Aufstellung des Bebauungsplans maßgebenden Voraussetzungen für die Finanzierung der Anlagen oder Einrichtungen sich grundlegend geändert haben.
[1. Januar 1977–1. August 1979]
1§ 9a. Sicherung der Infrastruktur.
(1) [1] Stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf, so kann sie zugleich festsetzen, daß die in ihm festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung des Gebiets oder von Teilen des Gebiets oder daß bestimmte in ihm festgesetzte Nutzungen erst zulässig sind, wenn die Errichtung von Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs, von anderen Erschließungsanlagen als im Sinne des § 30 sowie von Gemeinbedarfs- oder sonstigen Folgeeinrichtungen, namentlich zur schadlosen Abwassersammlung und -beseitigung und zur Abfallbeseitigung gesichert ist. [2] Die Einrichtungen und Anlagen sind im Bebauungsplan zu bezeichnen. [3] Es ist weiter zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung der im Bebauungsplan bezeichneten Anlagen gesichert ist.
(2) [1] Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden, daß Ausnahmen von einer Festsetzung nach Absatz 1 zugelassen werden können. [2] Art und Umfang der Ausnahmen sind im Bebauungsplan anzugeben. [3] § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Eine Festsetzung nach Absatz 1 tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft, wenn der Bebauungsplan nicht eine kürzere Frist vorsieht. [2] Die Gemeinde kann die Frist mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde durch Satzung bis zu zwei Jahren verlängern.
(4) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Festsetzung nach Absatz 1 ganz oder teilweise erneut beschließen.
(5) Eine Festsetzung nach Absatz 1 ist vor Fristablauf ganz oder teilweise durch Satzung der Gemeinde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn die Errichtung der im Bebauungsplan bezeichneten Einrichtungen und Anlagen gesichert ist.
(6) [1] Können wegen einer Festsetzung nach Absatz 1, 3 oder 4 Nutzungen, die ohne diese Festsetzung zulässig sein würden, nach Ablauf von sechs Jahren seit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans nicht verwirklicht werden, so ist dem Eigentümer für die dadurch nach diesem Zeitpunkt eintretenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. [2] Dies gilt nicht, soweit die §§ 40 bis 44 Anwendung finden. [3] Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. [4] Die Vorschriften der §§ 39j, 44b Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 44c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. [5] § 30 bleibt unberührt.
(7) Vorhaben, die vor Inkrafttreten einer Festsetzung nach Absatz 1 baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von einer Festsetzung nach Absatz 1 nicht berührt.
(8) [1] Für Gebiete oder Teile davon, die innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, sowie für im Zusammenhang bebaute Ortsteile kann die Gemeinde durch Satzung die in Absatz 1 bezeichneten Festsetzungen treffen, wenn in dem Gebiet die Errichtung oder Einrichtung weiterer Wohn- und Arbeitsstätten die Erweiterung vorhandener oder die Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art voraussetzt. [2] Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung öffentlich auszulegen; § 2a Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. [3] Eine Satzung nach Satz 1 kann nicht einem Vorhaben entgegengehalten werden, das auf einem bisher unbebauten Einzelgrundstück (Baulücke) entsprechend Art und Maß der vorhandenen Bebauung errichtet werden soll. [4] Absatz 1 Satz 2 und 3, die Absätze 2 bis 7 sowie § 16 gelten entsprechend.
(9) Ist ein Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellt worden, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 8 die Satzung nur erlassen werden, wenn die bei Aufstellung des Bebauungsplans maßgebenden Voraussetzungen für die Finanzierung der Anlagen oder Einrichtungen sich grundlegend geändert haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 11, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.