§ 82 BauGB. Beschluß über die vereinfachte Umlegung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004][1. Juli 1987]
§ 82. Beschluß über die vereinfachte Umlegung § 82. Beschluß über die Grenzregelung
(1) [1] Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. [2] Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [3] Der Beschluß muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. (1) [1] Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. [2] Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [3] Der Beschluß muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) [1] Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluß zuzustellen. [2] Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann. (2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluß zuzustellen.
[1. Juli 1987–20. Juli 2004]
1§ 82. Beschluß über die Grenzregelung.
(1) 2[1] Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. 3[2] Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [3] Der Beschluß muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluß zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 24, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 75 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 75 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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