§ 80 BauGB. Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–1. August 1979]
1§ 80. Zweck und Voraussetzungen.
(1) [1] Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teile benachbarter Grundstücke gegeneinander austauschen oder einseitig zuteilen (Grenzregelung), wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und der Wert der Grundstücke nur unerheblich geändert wird. [2] Dadurch betroffene Dienstbarkeiten können neu geordnet werden.
(2) Die Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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