§ 76 BauGB. Vorwegnahme der Entscheidung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979][1. Januar 1977]
§ 76. Vorwegnahme der Entscheidung § 76. Vorwegnahme der Entscheidung
[1] Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 56 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] Die §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend. [1] Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, so können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke nach [den] §§ 56 bis 59 durch Beschluß der Umlegungsstelle bereits geregelt sowie Entscheidungen nach § 61 getroffen werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] [Die] §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend.
[1. Januar 1977–1. August 1979]
1§ 76. Vorwegnahme der Entscheidung. [1] Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, so können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke nach [den] §§ 56 bis 59 durch Beschluß der Umlegungsstelle bereits geregelt sowie Entscheidungen nach § 61 getroffen werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. [2] [Die] §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.

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