§ 6a BauGB. Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[13. Mai 2017]
1§ 6a. Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet.
(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 8, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.

Umfeld von § 6a BauGB

§ 6 BauGB. Genehmigung des Flächennutzungsplanes

§ 6a BauGB. Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet

§ 7 BauGB. Anpassung an den Flächennutzungsplan