§ 47 BauGB. Umlegungsbeschluss

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 47. Umlegungsbeschluss.
(1) [1] Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. [2] Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. [3] Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2) [1] Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. [2] In diesem Fall muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 28, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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