§ 44c BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 44c. Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche.
(1) [1] Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. [2] Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. [3] Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. [4] Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
(3) In der Bekanntmachung nach § 12 ist auf die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 2 hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 42, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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