§ 36 BauGB. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Juni 1961]
§ 36. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde § 36. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
(1) [1] Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach [den] §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. [2] In den Fällen der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. (1) [1] Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. [2] In den Fällen der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 36. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde.
(1) [1] Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. [2] In den Fällen der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 36 BauGB

§ 35 BauGB. Bauen im Außenbereich

§ 36 BauGB. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde

§ 37 BauGB. Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder