§ 31 BauGB. Ausnahmen und Befreiungen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[30. Oktober 2025]
1§ 31. Ausnahmen und Befreiungen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
2(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 31. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
- 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
4(3) [1] Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. [2] Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 34, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 28, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 3. 7. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023.
- 4. 30. Oktober 2025: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025.