§ 2a BauGB. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 2a. Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung.
2(1) Die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu ermöglichen.
(2) [1] Die Gemeinde hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. [2] Sie hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung). [3] Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. [4] Soweit verschiedene sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, soll die Gemeinde diese aufzeigen.
(3) Die Gemeinde kann unter Beachtung des Absatzes 2 allgemein, für bestimmte Bauleitpläne oder im Einzelfall bestimmen, in welcher Art und Weise, in welchem räumlichen Bereich und innerhalb welcher Frist die Bürger zu beteiligen sind.
(4) Auf Beschluß der Gemeinde kann von der Anwendung des Absatzes 2 abgesehen werden, wenn
  • 1. der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird und dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder
  • 2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt.
(5) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute Anhörung statt, sondern es schließt sich das Verfahren nach Absatz 6 an.
(6) [1] Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. [2] Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. [3] Die nach § 2 Abs. 5 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. [4] Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit. [5] Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß die Gemeinde diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht; die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann. [6] Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§§ 6 und 11) sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
3(7) [1] Wird der Entwurf des Bebauungsplans nach der Auslegung (Absatz 6) geändert oder ergänzt, kann die Gemeinde, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, eine eingeschränkte Beteiligung durchführen. [2] Sie hat anstelle der erneuten Auslegung den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [3] In dieses Verfahren sind einzubeziehen
  • 1. die von den Änderungen oder Ergänzungen betroffehen Grundstücke,
  • 2. die den betroffenen Grundstücken benachbarten Grundstücke und
  • 3. die von den Änderungen oder Ergänzungen in ihren Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange.
[4] Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist setzen. [5] Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind als Bedenken und Anregungen nach Absatz 6 Satz 4 und 6 zu behandeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
2. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
3. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.

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