§ 29 BauGB. Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 29. Begriff des Vorhabens. 2[1] Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, gelten die §§ 30 bis 37; die §§ 30 bis 37 gelten auch, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit entschieden wird. [2] Dies gilt auch für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen. [3] Für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auf die Satz 1 keine Anwendung findet, gelten die §§ 30 bis 37 entsprechend. 3[4] Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 32, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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