§ 246d BauGB. Sonderregelungen für Biogasanlagen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[13. Oktober 2022–1. Januar 2024]
1§ 246d. Sonderregelung für Biogasanlagen. [1] Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. [2] Zu den in Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen.
Anmerkungen:
1. 13. Oktober 2022: Artt. 11 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022.