§ 245c BauGB. Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[3. August 2001–20. Juli 2004]
1§ 245c. Überleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben.
(1) Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor dem 3. August 2001 förmlich eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu Ende zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind das Baugesetzbuch sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fassung nicht auf Bebauungsplanverfahren anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.
Anmerkungen:
1. 3. August 2001: Artt. 12 Nr. 13, 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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