§ 245a BauGB. Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993–1. Januar 1998]
1§ 245a. Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
(1) [1] In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntgemacht worden sind, nicht anzuwenden. [2] In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 141 Abs. 4 auf Anträge auf Durchführung eines Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 bei der zuständigen Behörde gestellt worden sind und über deren Zulässigkeit noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
(2) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) [1] Auf förmlich festgelegte städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassund sind die Vorschriften der §§ 165 bis 171 anzuwenden. [2] Auf Anträge auf Durchführung eines Vorhabens und auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die vor dem 1. Mai 1993 gestellt worden sind, ist § 165 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 25, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.

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