§ 240 BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 240. Überleitungsvorschriften für die Enteignung.
(1) § 87 Abs. 3 Satz 3 und § 88 Satz 2 sind auch in Sanierungsgebieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 im vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförderungsgesetzes) förmlich festgelegt worden sind.
(2) [1] Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem 1. Juli 1987 erworben hat, verbleibt es weiter bei der Veräußerungspflicht nach den §§ 26 und 89 des Bundesbaugesetzes und § 25 des Städtebauförderungsgesetzes. [2] Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde nach dem 30. Juni 1987 ein Grundstück nach Maßgabe des § 235 Abs. 1 erworben hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 140, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.