§ 236 BauGB. Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993][1. Juli 1987]
§ 236. Überleitungsvorschriften für die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung § 236. Überleitungsvorschriften für die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden worden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, sind die §§ 29, 31 und 33 bis 37 anzuwenden. (1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden worden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, sind die §§ 29, 31 und 33 bis 37 anzuwenden.
(2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34 Abs. 2 oder 2a des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34 Abs. 2 oder 2a des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden.
(3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten nach § 34 Abs. 2 und 2a des Bundesbaugesetzes ist § 34 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. (3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten nach § 34 Abs. 2 und 2a des Bundesbaugesetzes ist § 34 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
(4) § 36 Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden, wenn bis zum 30. April 1993 das Ersuchen zur Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde von der Genehmigungsbehörde gestellt worden ist.
[1. Juli 1987–1. Mai 1993]
1§ 236. Überleitungsvorschriften für die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung.
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden worden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, sind die §§ 29, 31 und 33 bis 37 anzuwenden.
(2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34 Abs. 2 oder 2a des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden.
(3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten nach § 34 Abs. 2 und 2a des Bundesbaugesetzes ist § 34 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 140, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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