§ 23 BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 23. 2Sicherung der Vorschriften über die Teilung.
3(1) Das Grundbuchamt darf auf Grund einer nach § 19 genehmigungsbedürftigen Teilung eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.
(2) 4[1] Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19 nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, […] hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. [2] Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
5(3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, […] kann die Genehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 29, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
4. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
5. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.