§ 228 BauGB. Kosten des Verfahrens

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 228. Kosten des Verfahrens.
(1) Soweit der Beteiligte [obsiegt], der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, […], gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozeßordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 135, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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