§ 224 BauGB. Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. September 2013][20. Juli 2004]
§ 224. Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 224. Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung
[1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1, 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. [2] § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. hat keine aufschiebende Wirkung. [2] § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
[20. Juli 2004–20. September 2013]
1§ 224. 2Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung. 3[1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
  • 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
  • 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
  • 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
hat keine aufschiebende Wirkung.
[2] § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 135, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 70 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
3. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 70 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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