§ 212 BauGB. Vorverfahren

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 212. Vorverfahren.
2(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels […] erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
3(2) [1] Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
  • 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
  • 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
  • 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung.
[2] § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 123, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 123 Buchst. a, Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 66, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.