§ 2 BauGB. Aufstellung der Bauleitpläne

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Juni 1961][30. Juni 1960]
§ 2. Aufstellung der Bauleitpläne § 2. […]
(1) Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist. (1) […]
(2) Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. (2) […]
(3) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszuarbeiten. [2] Das Recht der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen zu beauftragen, bleibt unberührt. (3) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszuarbeiten. [2] […]
(4) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sollen aufeinander abgestimmt werden. (4) […]
(5) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die Behörden und die Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind. (5) […]
(6) [1] Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. [2] Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. [3] Die nach Absatz 5 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. [4] Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit. [5] Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§§ 6, 11) sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. (6) […]
(7) Die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. (7) […]
(8) Jedermann kann die Bauleitpläne, die Erläuterungsberichte und die Begründungen einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. (8) […]
(9) Auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. (9) […]
(10) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über (10) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art der baulichen Nutzung, a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
d) die Mindestgröße der Baugrundstücke; d) die Mindestgröße der Baugrundstücke;
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulässigkeit von Festsetzungen nach Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht aufgestellt sind oder Festsetzungen nach Nummer 1 nicht enthalten; 3. die Zulässigkeit von Festsetzungen nach Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht aufgestellt sind oder Festsetzungen nach Nummer 1 nicht enthalten;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
[30. Juni 1960–29. Juni 1961]
1§ 2. […].
(1) […]
(2) […]
(3) 2[1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszuarbeiten. [2] […]
(4) […]
(5) […]
(6) […]
(7) […]
(8) […]
(9) […]
3(10) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
  • 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
    • a) die Art der baulichen Nutzung,
    • b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
    • c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
    • d) die Mindestgröße der Baugrundstücke;
  • 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
  • 3. die Zulässigkeit von Festsetzungen nach Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht aufgestellt sind oder Festsetzungen nach Nummer 1 nicht enthalten;
  • 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
3. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.