§ 198 BauGB. Oberer Gutachterausschuss

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Dezember 2013]
1§ 198. Oberer Gutachterausschuss.
(1) [1] Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind. [2] Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden.
(2) 2[1] Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen, auch um zu einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizutragen. 3[2] Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachterausschuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden, gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse entsprechend. 4[3] Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2009: Artt. 4 Nr. 3, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008.
2. 20. Dezember 2013: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 3 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
3. 20. Dezember 2013: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 3 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
4. 20. Dezember 2013: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 3 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.

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