§ 173 BauGB. Genehmigung, Übernahmeanspruch

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[30. Juni 1960–29. Oktober 1960]
1§ 173. […].
(1) […]
2(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß sonstige auf Grund bisher geltender Vorschriften aufgestellte vorbereitende städtebauliche Pläne unverändert oder mit besonderen Maßgaben weitergelten, wenn sie den an einen Flächennutzungsplan gestellten Anforderungen inhaltlich und verfahrensrechtlich im wesentlichen entsprechen.
(3) […]
3(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bebauungspläne längstens für die Dauer von fünf Jahren als Bebauungspläne im Sinne des § 30 gelten, auch wenn sie keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthalten, weil die für diese Festsetzungen erforderlichen vermessungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden sind.
(5) […]
(6) […]
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
3. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.