§ 171f BauGB. Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2007]
1§ 171f. Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht. [1] Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. [2] Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 14b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.

Umfeld von § 171f BauGB

§ 171e BauGB. Maßnahmen der Sozialen Stadt

§ 171f BauGB. Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht

§ 172 BauGB. Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)