§ 171a BauGB. Stadtumbaumaßnahmen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. September 2013]
1§ 171a. Stadtumbaumaßnahmen.
(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden.
(2) [1] Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. 2[2] Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist, oder wenn die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden.
(3) [1] Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. [2] Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass
  • 31. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung angepasst wird,
  • 2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden,
  • 3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,
  • 4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
  • 5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden,
  • 46. brachliegende oder freigelegte Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden städtebaulichen Entwicklung oder einer mit dieser verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,
  • 57. innerstädtische Altbaubestände nachhaltig erhalten werden.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 56, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
2. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2011.
3. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2011.
4. 20. September 2013: Artt. 1 Nr. 21, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
5. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2011.