§ 162 BauGB. Aufhebung der [Sanierungssatzung]

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2007]
1§ 162. 2Aufhebung der [Sanierungssatzung].
(1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
  • 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
  • 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
  • 33. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
  • 44. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
[2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 5[2] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. 6[3] Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 7[4] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
4. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
5. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
7. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.