§ 16 BauGB. Beschluß über die Veränderungssperre

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998][1. Juli 1987]
§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre § 16. Beschluß über die Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 21, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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