§ 156 BauGB. Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 156. Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung.
2(1) [1] Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. [2] Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.
3(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 [Abs. 1] aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 61, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
3. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.

Umfeld von § 156 BauGB

§ 155c BauGB

§ 156 BauGB. Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung

§ 156a BauGB. Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme