§ 155a BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. August 1979]
1§ 155a. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen. von Satzungen [1] Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahrs seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. [2] Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind. [3] Bei der Veröffentlichung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. [4] Die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Berücksichtigung der sozialen Belange bestimmt sich allein nach § 1 Abs. 6 und 7, hinsichtlich der Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung allein danach, ob das Verfahren nach § 2a Abs. 6 eingehalten worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 74, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.