§ 154 BauGB. Ausgleichsbetrag des Eigentümers

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–1. Juli 1987]
1§ 154. Belehrung über Rechtsbehelfe. Den nach diesem Gesetz ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.