§ 141 BauGB. Vorbereitende Untersuchungen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–26. August 1976]
1§ 141. Verkehrswert.
(1) Der Gutachterausschuß ermittelt den gemeinen Wert (Verkehrswert).
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist; sie sind im Gutachten gesondert anzugeben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte zu sichern.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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