§ 13b BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[23. Juni 2021–1. Januar 2024]
1§ 13b. Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. [1] Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. [2] Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.
Anmerkungen:
1. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.